Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,
am Donnerstag hatten wir Ihnen die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Kenntnis gegeben, am Freitag ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden, die ab morgen, 2.11.2020, gilt:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf
Uns alle beschäftigen folgende Fragen:
I. Welcher Sport ist im November noch möglich?
II. Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
III. Wie steht es um die Hilfsprogramme?
Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?
Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir heute erhalten:
a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.
b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.
c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
d. Ist Mannschaftssport erlaubt?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
Beispiele zu a. bis d.
· Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).
· Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
· Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
· Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
· Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.
e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?
Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.
Anmerkung des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an georg.westermann@lsb.nrw oder christoph.niessen@lsb.nrw . Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage erbitten.
f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?
Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.
g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?
Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.
Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
Hierzu können wir keine einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.
Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.
Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).
Wir empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.
Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?
Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.
1. Soforthilfe Sport des Landes NRW
Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .
2. Coronahilfe Profisport NRW
Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .
Bundeshilfen
Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.
Liebe Sportfreunde,
wir arbeiten mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch unsere Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen haben wir bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei unserer Sportstaatssekretärin platziert.
Bleiben Sie untereinander und mit uns im Gespräch, damit wir gemeinsam weiter für den Vereinssport in NRW kämpfen können. Wir setzen uns für Trotzdem Sport! ein. Bleiben Sie gesund und starten Sie morgen optimistisch in die Woche.
Quelle: LSB NRW
Liebe Sportlerinnen und Sportler,
seit Beginn der Corona-Pandemie haben die Vereine im Rhein-Kreis Neuss mit großer Verantwortung den Sportbetrieb organisiert und auch die Zeit überwunden, in der kein oder nur begrenzt Sport in unseren Sportstätten ausgeübt werden konnte. Das war besonders für die Kinder und Jugendlichen eine schwere Zeit, die wir uns nicht erneut wünschen. Vielfach haben die Vereine dafür Ersatz über digitale Möglichkeiten geschaffen. Der Zusammenhalt im Verein war und ist groß.
Wir sind allen für ihren unermüdlichen und intensiven Einsatz, der manchmal bis an die physischen Grenzen geht, sehr dankbar. Wir freuen uns über das große Vertrauen, das in den Sport gesteckt wird, den wir mit unseren strengen Hygienekonzepten und vielen Einschränkungen vorbildlich ermöglichen. Damit leisten wir einen extrem wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und zum Wohlergehen der Menschen von Jung bis Alt.
Wir wollen diesen Vorteil nicht aufs Spiel setzen und appellieren an alle Vereine und insbesondere die Vereinsvorstände und vielen Übungsleiter/innen, in ihrer Vorbildrolle alles zu tun, um die Gefahren einer Infektion auf ein Minimum zu reduzieren. Dies gilt sowohl für die Sportarten im Hallenbetrieb, aber genauso für den Außenbetrieb – ob im Training oder bei Meisterschaftsspielen und Wettbewerben.
Uns ist bewusst, dass manchmal die Regeln einen Interpretationsspielraum zulassen und die Sportverbände keine einheitlichen Bedingungen formuliert haben. Deshalb ermutigen wir alle, im Einzelfall beherzt zu handeln, auch wenn Einzellösungen entstehen, die dann den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden und von den Grundregeln eines Sportverbandes oder den Entscheidungen der Landesregierung bzw. dem Rhein-Kreis Neuss abweichen und strenger sind.
Denn: Gesundheit und Sicherheit gehen vor. Dahinter müssen organisatorische Fragen zurückstehen und letztlich auch der Kampf um Sieger und Verlierer.
Für uns ist die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes, vor allem des Trainingsbetriebes wichtiger als der Wettbewerb auf Leistungsebene und mit Zuschauern.
Wir empfehlen, auf gesellige Zusammenkünfte grundsätzlich bis auf Weiteres vollständig zu verzichten, da dies nach der Umgangsregelung/Kontaktbeschränkung nur mit einem sehr eingeschränkten Personenkreis zulässig ist. Damit können wir weitere Risiken reduzieren.
Die aktuellen zu erwartenden Entscheidungen werden vielleicht wieder schmerzlich sein. Aber wir kämpfen gemeinsam für den Erhalt des Sportangebots, für das wir auch von den Kommunen viel Unterstützung erhalten und weiter erbitten.
Lasst uns diese außergewöhnliche Stellung des Sports nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.
Wir wünschen Euch alles Gute, vor allem aber Gesundheit und Freude am Sport.
Grevenbroich / Rhein-Kreis Neuss, 23.10.2020
Dr. Hermann-Josef Baaken
Vorsitzender
Sportbund Rhein-Kreis
Neuss
Peter Dietz
Vorsitzender
Stadtsportverband
Meerbusch
Dirk Kartarius
Vorsitzender
Stadtsportverband
Korschenbroich
Heinz Kiefer
Vorsitzender
Stadtsportverband Jüchen
Bernd Lewerenz
Vorsitzender
Stadtsportverband
Dormagen
Heinz-Peter Korte
Vorsitzender
Stadtsportverband
Grevenbroich
Meinolf Sprink
Vorsitzender
Stadtsportverband Neuss
Axel Volker
Vorsitzender
Stadtsportverband Kaarst
Quelle: Sportbund Rhein Kreis Neuss
Bedingt durch die Corona-Krise wird die Jahresmitgliederversammlung 2020 bis auf unbestimmte Zeit verschoben.
Ziel ist die Jahresmitgliederversammlung im Frühjahr 2021 durchzuführen.
Der genaue Termin wird rechtzeitig über die Medien und den Vereinsverteiler bekannt gegeben.
E-Sport als Teil der Jugendarbeit im Sportverein
Wettbewerbe in FIFA oder Rocket League sind demnächst auch im Sportverein möglich: Mit Unterstützung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) führt die Sportjugend NRW in den kommenden drei Jahren das Projekt „E-Sport als Angebot der außersportlichen Jugendarbeit im Sportverein“ durch.
Im Rahmen des bundesweit einmaligen Projektes sollen Konzepte zur Umsetzung von E-Sport-Angeboten in den Strukturen des organisierten Sports entwickelt, erprobt und evaluiert werden. „Neben zwölf Modellstandorten – denen eine technische Ausstattung gestellt wird – werden Schulungsangebote entwickelt, die Multiplikator*innen zur pädagogischen Anleitung von E-Sport-Angeboten befähigen und so eine qualitätsgesicherte und verantwortungsvolle Arbeit mit E-Sport-Angeboten sicherstellen. Außerdem setzen wir auf den Aufbau eines Beratungsangebots für interessierte Vereine und lassen das Projekt wissenschaftlich begleiten“, erläutert Jens Wortmann, Vorsitzender der Sportjugend NRW, das Vorhaben.
Bis zum 22. Oktober 2020 können Sportvereine in Nordrhein-Westfalen ihr Interesse bekunden, am Modellprojekt teilzunehmen.
Mehr Informationen dazu finden Sie
hier.
Den Originaltext zur Presseinformation des LSB finden sie
hier.
Quelle und Foto: LSB-NRW
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
es gibt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung (Links siehe unten):
Vereinssport in Schulsporthallen ist jetzt ausdrücklich erlaubt!
Wichtigste Nachricht: Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine ist eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst! In der ab heute gültigen CoronaBetrVO heißt es in §1 (4):
Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.
Der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund haben ihre Mitglieder bereits entsprechend informiert, der Städte- und Gemeindebund leider verbunden mit der Behauptung, „in Abstimmung mit dem Landessportbund werde eine Öffnung bis spätestens Ende des Monats empfohlen“. Eine solche Abstimmung gibt es nicht! Leider ist die o. g. Klarstellung in der CoronaBetrVO unverändert keine Garantie dafür, dass (Schulsport-) Hallen auch tatsächlich für den Vereinssport geöffnet werden. Das liegt z. B. daran, dass es nach wie vor weit auseinandergehende Auffassungen dazu gibt, in welchem Umfang und in welcher Frequenz Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt letztlich dem einzelnen Träger.
Wir warnen einerseits vor pauschaler Kritik an etwaigen Nichtöffnungen durch Kommunen, weil die Umsetzung einer verantwortlichen Öffnung von Sportstätten natürlich nicht trivial ist, ebenso wenig wie ein von den Vereinen zu organisierender verantwortlicher Sportbetrieb. Auf der anderen Seite empfehlen wir aber auch dringend, dass die Stadt- und Kreissportbünde pauschale Schließungsbeschlüsse („alle Hallen im Kreis bleiben bis zum Ende der Sommerferien geschlossen“) kritisch hinterfragen und offensiv auf die Bedarfe der Vereine und ihrer Mitglieder hinweisen!
Freibadöffnung
Die Bedingungen für die Öffnungen von Freibädern haben wir Ihnen bereits mit unserem 12. Coronaupdate zugesandt. Sie gelten ab heute. In den entsprechen Hygiene- und Infektionsschutzstandards (siehe auch Ziff. VIII der Anlage zur CoronaSchVO) ist jetzt noch klargestellt, dass dies auch für Naturbäder und ähnliche Einrichtungen gilt.
Weitere Lockerungen ab 30. Mai
Zum 30. Mai erwarten wir die Umsetzung der vorerst letzten Stufe der Lockerungen für den Sportbetrieb. Unter anderem wird es dort um die Zulassung oder Nichtzulassung von Wettkampfbetrieb, Sportarten mit Körperkontakt und die Öffnung von Hallenbädern gehen. Natürlich werden wir Sie hierzu unverzüglich informieren. Unabhängig von den Ergebnissen stellen wir fest, dass sich bereits heute die deutliche Mehrzahl der Fachverbände (insbesondere in Team- und Kampfsportarten) entschieden hat, bis zu den Sommerferien keinen Wettkampfbetrieb mehr aufzunehmen. Wir halten dies, vor allem mit Blick auf die Verletzungsprophylaxe nach der der langen Trainingspause, für eine gute Entscheidung (auch hier kann und wird es natürlich Ausnahmen geben). Auch hinsichtlich des Trainings hat z. B. ein Kampfsportverband angekündigt, die erwarteten Lockerungen ab 30. Mai nur bedingt in Anspruch nehmen zu wollen und sich – eine entsprechende Zulassung von Kampfsport ab 30. Mai vorausgesetzt – bis zu den Sommerferien auf Training mit festen Partner*innen zu beschränken. Dies ist ein weiteres Beispiel für die jetzt individuell zu treffenden Entscheidungen.
Quelle: LSB-NRW
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
1. Soforthilfeprogramm des Landes
Die Verlängerung des Porgramms ist seit heute 0 Uhr in unserem Förderportal https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw freigeschaltet. Heute Vormittag gab es noch Probleme für antragstellende Vereine, die bereits in der ersten Phase (also bis 15. Mai) einen Antrag gestellt hatten. Obwohl diese in der zweiten Phase erneut einen Antrag stellen können, wurden sie im Förderportal nicht zugelassen. Das Problem ist seit heute 14 Uhr behoben.
2. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände
Seite heute liegen eine neue Coronaschutzverordnung und die noch fehlenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Beherbergungsbetriebe (Anlage Kapitel II. zur CoronaSchVO) vor. Die aktualisierte Verordnung und Anlage finden Sie unter folgenden Links
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-15_fassung_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200515_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf
Die Ansprechpartner*innen der Verbände für die Sportschulen sind bereits informiert.
In §9 (4) der CoronaSchVO ist nun außerdem die notwendige Klarstellung hinsichtlich der (erlaubten) Nutzung von Toilettenanlagen auf und in Sportanlagen erfolgt.
3. Freibäder
In den o. g. Hygiene- und Infektionsschutzstandards ist das Kapitel VIII. „Freibäder“ ergänzt worden.
Quelle: LSB-NRW
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
1. Soforthilfeprogramm des Landes um drei Monate verlängert!
Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Hinweise aus Ihrem Kreis haben wir die Landesregierung in den vergangen Wochen in mehreren Gesprächen gebeten, die bis heute befristete Soforthilfe Sport (gültig für die Monate März, April und Mai) um drei Monate zu verlängern. Von der ersten Phase haben bis heute schon mehr als 450 Vereine mit einer Förderung von insgesamt rund 3,3 Millionen Euro profitiert. Viele Vereine haben uns aber auch berichtet, dass sie erst in den Sommermonaten mit Zahlungsengpässen rechnen und deswegen im Rahmen der ursprünglichen Frist bis zum 15. Mai keine Hilfe beantragen konnten.
Die heute von der Landesregierung bekannt gegebene Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. August 2020 (Antragsfrist 15. August 2020) umfasst jetzt auch den Zeitraum, in dem viele Vereine in normalen Jahren beispielsweise Einnahmen aus Vereinsfesten oder sonstigen Veranstaltungen erzielen. Diese Gelder werden aber voraussichtlich aufgrund der Corona-Situation komplett wegfallen. Vereine (auch Bünde und Verbände), die dadurch in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können zu den bekannten Bedingungen über das Förderportal des Landessportbundes https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw Förderanträge stellen. Unverändert ist eine Förderung bis zu 50.000,- Euro möglich.
Wir danken der Staatskanzlei und insbesondere der zuständigen Sport-Staatssekretärin und ihrer Sportabteilung für die rasche Entscheidung und unkomplizierte Umsetzung
2. Lockerungsbeschlüsse für den Sport 7. und 11. Mai
Mit unserem Corona-Update vom 9. Mai hatten wir Sie über die Lockerungen für den Sportbetrieb informiert und darauf hingewiesen, dass die Umsetzung durch die Behörden vor Ort voraussichtlich sehr unterschiedlich ausfallen wird. So ist es auch gekommen. Die Spanne reichte in dieser Woche von Kommunen, die noch gar keine Sportanlagen geöffnet haben bis hin zu Kommunen, die alle nach Coronaschutzverordnung möglichen Öffnungen umgesetzt haben. Ein besonderer Streitpunkt ist dabei die Frage, ob Schulsporthallen seit dem 11. Mai grundsätzlich auch wieder für den Vereinssport zur Verfügung stehen oder nicht. Einige Kommunen leiten aus der Coronabetreuungsverordnung (regelt u. a. die Öffnung von Schulen) ab, dass eine Öffnung für den Vereinsbetrieb nicht zulässig sei. In der Landesregierung gibt es hierzu leider unterschiedliche Aussagen aus unterschiedlichen Ressorts. Wir haben bereits am vergangenen Wochenende mündlich und schriftlich auf dieses Problem hingewiesen und hoffen auf eine zeitnahe Klarstellung der Landesregierung.
Allerdings wollen wir auch darauf hinweisen, dass sich voraussichtlich nicht alles durch Landesverordnungen wird regeln lassen. Der sehr zügige Stufenplan für NRW erfordert in kurzen Abständen teilweise umfassende Anpassungen der Verordnungen. In der Landesverwaltung geben nach unserem Eindruck alle ihr Bestes und arbeiten an der Belastungsgrenze und teilweise darüber hinaus, können aber sicher nicht jedes Detail berücksichtigen.
Wir haben aus Gesprächen im Rahmen des Sportausschusses des Städtetages und mit dem Städte- und Gemeindebund mitgenommen, dass es vor Ort vor allem die ganz praktischen Fragen sind, die eine von den Sportvereinen erhoffte umgehende Öffnung aller Sportanlagen erschweren. Dazu zählt insbesondere die Reinigung der Sportanlagen und Nebenräume. Niemand hat bislang Erfahrungen, wie oft und in welchem Umfang diese angesichts der Coronasituation vorzunehmen ist und es gibt dazu eben auch keine detaillierten Vorgaben der Landesregierung. Und das ist nur eine von vielen offenen Fragen. Aus unserer Sicht liegt darin auch eine Chance für den organisierten Sport, sich einzubringen. Wir bitten deshalb alle Stadt- und Kreissportbünde, den konstruktiven Dialog mit den zuständigen Ämtern zu suchen, wo möglich Hilfen anzubieten und uns über gelungene Lösungen zu informieren, die wir gern allen Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes zur Verfügung stellen.
3. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände
Auch hier gilt das oben Gesagte. Details zur Umsetzung der ab 18. Mai möglichen Öffnung von Beherbergungsbetrieben liegen bislang (Freitagabend, 15. Mai) nicht vor. Trotzdem konnten einzelne Schulen bereits Absprachen mit ihren lokalen Behörden erzielen und werden nächste Woche wieder in einen eingeschränkten Betrieb gehen, das gilt auch für unser Sport- und Tagungszentrum in Hachen. Die vorliegenden Konzepte und Erfahrungen werden unter den schultragenden Verbänden ausgetauscht. Wir bleiben dran und informieren Sie, sobald wir weitere Informationen haben.
4. Ständige Konferenzen
Mit Schreiben vom 15.April hatten Ihre Sprecher Dr. Michael Timm und Reinhard Ulbrich Sie über den weiteren Umgang mit der Ergebnissen der Partizipationstagung vom 6. März informiert und in Aussicht gestellt, am 06. Juni eine Konferenz in Hachen durchzuführen. Wir sind uns jedoch heute mit Sprechern und Vorstand einig, dass es angesichts der momentanen Lage keinen Sinn macht, weiter an diesem Termin festzuhalten. Die verschiedenen am 6. März gegründeten AGen arbeiten weiter und wir werden am 25. Juni eine Bestandsaufnahme hierzu im Präsidium machen,. Anschließend werden wir Sie ausführlich über die Ergebnisse informieren. Unsere Pläne für eine Präsenzveranstaltung richten sich jetzt auf den 28./29. August in Hachen für eine zweitägige Konferenz und wir bitten Sie, sich diesen Termin vorzumerken.
Quelle: LSB-NRW
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
am vergangenen Mittwoch sind die politischen Entscheidungen für einen Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb getroffen worden.
Vorab
Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was wir erwartet hatten. Das betrifft insbesondere die bereits ab dem 11. Mai geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen. Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von „Endlich!“ bis hin zu „Das ist viel zu weitgehend!“. Glücklicherweise leben wir in einem Land, in dem eine solche Meinungsvielfalt möglich ist. Und gerade in der Coronakrise müssen wir auch akzeptieren, dass niemand die letztgültige Wahrheit für sich gepachtet hat.
Als Landessportbund haben wir uns in den letzten Wochen in engem Schulterschluss mit der für Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. Diese ist nun möglich. Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde. Deshalb wollen wir uns gemeinsam mit Ihnen der Aufgabe stellen, die Sportvereine bestmöglich dabei zu unterstützen, den notwendigen Gesundheitsschutz mit einem aus unserer Sicht ebenso wertvollen Bewegungs- und Begegnungsangebot für die Menschen zu verbinden. Alle bis gestern Abend zugänglichen Informationen haben wir unter https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs zusammengestellt und werden diese Seite laufend aktualisieren. Zur weiteren Entwicklung ab dem 11. Mai siehe unten.
A. Grundsätzliches
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt. Drei Punkte halten wir für wichtig:
1. Der Lockdown war stark durch zentrale Vorgaben bestimmt. In dieser Phase konnte der Landessportbund Vieles zur Unterstützung des organisierten Sports Notwendige (insbesondere Hilfsprogramme) zentral mit der Landesregierung verhandeln und umsetzen. Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dagegen dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Das zeigen schon die ersten beiden Tage. Zwar ist keine Genehmigung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab dem 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. So hat beispielsweise der Kreis Coesfeld in Abstimmung mit dem Land beschlossen, die nach CoronaSchVO möglichen Lockerungen, die am 11. Mai in Kraft treten sollen, noch bis zum 18. Mai auszusetzen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen.
2. Die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften gestaltet sich von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände unter https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/
sind dabei aus unserer Sicht unterschiedlich gut geeignet, den Vereinen Orientierung zu bieten. Deshalb sind die Landesfachverbände gefordert, diese zu prüfen und ggf. Ergänzungen für ihre Vereine zur Verfügung zu stellen. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen. Bitte verweisen Se Ihre Vereine auch auf die möglicherweise von Kommune zu Kommune leicht abweichenden Regelungen und auf entsprechende Informationen der Stadt- und Kreissportbünde hierzu (siehe 1.)
3. Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage werden Landessportbund, Bünde oder Verbände beantworten können, ebenso wenig wie die Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen. Viele Vereine haben uns sehr detaillierte Überlegungen und Pläne für einen verantwortungsvollen Wiedereinstieg zukommen lassen. Als Verbundsystem sollten wir genau diese Eigenverantwortung der Vereine bestmöglich fördern.
B. Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 11. Mai und Anlage („Ausführungshinweise“)
Gestern Abend gegen Mitternacht hat uns die Landesregierung freundlicherweise die ab dem 11. Mai gültige Coronaschutzverordnung und Anlagen („Ausführungsbestimmungen“) hierzu zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente finden Sie beigefügt. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16.
Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):
· Kein Wettkampfbetrieb
· Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen:
§ Training an NRW-Bundesstützpunkten
§ Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem*r festen Tanzpartner*in
· Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen
· Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
· Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen
· Keine Zuschauer
· Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020
· Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum
Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.
C. Sportschulen der Verbände, Gastronomie in Vereinen
Wir gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe.
Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen in Sportschulen gehen wir nach §15 der CoronaSchVo davon aus, dass vor dem 18. Mai grundsätzlich keine Übernachtungsangebote gemacht werden dürfen und dass es für Übernachtungsangebote bis dahin weitere diesbezügliche Anlagen/Ausführungsbestimmungen zur CoronaSchVO geben wird. Wir halten Sie informiert. Wir werden in der kommenden Woche erneut zu einer Konferenz der sportschultragenden Fachverbände einladen, um uns weiter mit Ihnen hierzu auszutauschen.
Als Dokumente haben wir Ihnen die Coronaschutzverordnung (Stand 11.05.2020) und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW nachfolgend aufgelistet.
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO
Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW
Quelle: LSB NRW
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
beigefügt erhalten Sie den soeben veröffentlichten SMK-Beschluss zum Thema „Wiederaufnahme des Sportbetriebs“ vom heutigen Tag zur Kenntnis. Wir hoffen, dass dieser am 30.04.2020 zu einer Entscheidung der Länder mit der Bundesregierung führen wird, die uns allen eine positive Perspektive für die stufenweise Wiederaufnahme des Vereinssports bietet.
– Beschluss der Sportministerkonferenz vom 28.04.2020
Liebe Vereinsvertreter*innen,
hier das aktuelle Update des LSB
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,
nachstehend unser wöchentliches Update zur sportpolitischen Entwicklung:
1. Wiederaufnahme Sportbetrieb
die zurückliegende Woche war sportpolitisch von der Diskussion über eine mögliche Wiederaufnahme des Sportbetriebs geprägt:
Unser Ministerpräsident hat sich hierzu Mitte der Woche sehr klar geäußert: Der Sport sei bei der kommenden Abstimmung über mögliche Lockerungen der Coronabedingten Beschränkungen „gesetzt“.
Die Sportministerkonferenz (SMK) hat am 20.04.2020 in die gleiche Richtung argumentiert (siehe beigefügte Pressemeldung), sich aber leider bis heute nicht auf eine gemeinsame Erklärung einigen können. Diese folgt nun hoffentlich bei einer für morgen (Montag) geplanten erneuten Abstimmung.
In einer Telefonkonferenz der Landessportbünde mit dem DOSB am gestrigen Samstag wurde der Stand der bundesweit einheitlichen Standards für einen gestuften Wiedereinstieg besprochen und wir haben den DOSB zu einer deutlicheren Kommunikation in Richtung der Bundespolitik aufgefordert. Ab Montag sollen die sportartspezifischen Hinweise der Spitzenverbände für einen reduzierten Sportbetrieb schrittweise auf der Website des DOSB veröffentlicht werden. Die aus unserer Sicht sehr guten aktualisierten sportartübergreifenden Leitplanken des DOSB sind für Sie nochmals zur Kenntnis beigefügt.
Die gesamte Diskussion zum Thema ist leider zuletzt etwas zerfasert: Einzelne Sportarten sind eigene Wege in der politischen Kommunikation Richtung Politik gegangen (auch in NRW), einzelne Länder haben Sonderregelungen für bestimmte Sportarten getroffen, die SMK hat bislang keine einheitliche Position erreicht (s. o.) und anderes mehr. Das ist in einem föderalen Staat und in einem solch komplexen System wie dem organisierten Sport wahrscheinlich auch nicht zu verhindern. Wir bleiben aber bei unserer Einschätzung, dass der Sport politisch nur schlagkräftig ist, wenn er geschlossen agiert.
In diesem Sinne haben wir, nachdem wir uns im Laufe der Woche bereits mehrmals entsprechend in den Medien geäußert haben, heute die beigefügte Pressemeldung herausgegeben, mit der wir insbesondere unseren Ministerpräsidenten für die Abstimmung am 30.04.2020 stützen wollen.
Eine beständige Kommunikation der folgenden Punkte ist aus unserer Sicht sinnvoll und wir bitten Sie, dies über Ihre Kanäle zu unterstützen:
Der Sport will keine Sonderrolle. Er trägt alle gesundheitspolitischen Entscheidungen uneingeschränkt mit. Aber wenn Lockerungen möglich sind und beschlossen werden, dann ist der Sport zwingend mit zu beachten.
Der organisierte Sport ist in der Lage, gegebene Regeln des Infektionsschutzes verantwortungsvoll umzusetzen.
Eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs in unseren Vereinen (selbst mit den zunächst noch notwendigen deutlichen Einschränkungen) kann einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Coronakrise in unserem Land leisten, indem die körperliche und seelische Stabilität der Menschen gefördert wird. Ob unsere Aktivitäten bereits am 30.04.2020 zu einem Öffnungsbeschluss ab dem 04.05.2020 führen werden, bleibt aber ungewiss. Die diesbezügliche Lage zwischen den Ländern untereinander und zwischen Bund und Ländern ist derzeit zu wechselhaft, um hierzu eine seriöse Prognose abgeben zu können.
2. Förderprogramme und Sportschulen
Die bekannten Förderprogramme (Bund/Land) laufen weiter. Sie zielen beide auf Sportorganisationen, die akute Finanzierungsengpässe haben. Zunehmend erreichen uns Rückmeldungen, dass Vereine solche Finanzierungsengpässe derzeit zwar noch nicht haben, aber für die zweite Jahreshälfte befürchten. Das müssen wir gemeinsam mit Ihnen gut im Blick behalten, um ggf. rechtzeitig mit der Politik über weitere Hilfen reden zu können. Hier sind wir auch auf Ihre Rückmeldungen angewiesen. Ähnlich verhält es sich mit den Fachverbänden, die die insgesamt 14 Sportschulen (inkl. der des LSB selbst) betreiben. Mit ihren rund 2200 Betten, zahlreichen Sportanlagen, 300000 Übernachtungen und 225000 Tagesgästen pro Jahr stellen sie einen wichtigen Baustein für die Infrastruktur des nordrheinwestfälischen Vereins- und Verbandssports dar, insbesondere für die Aus- und Fortbildung von Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Wettkampfund Schiedsrichter*innen. Deshalb haben wir Vertreter*innen der Sportschulen zusammen mit unserem Vizepräsidenten Finanzen Diethelm Krause am vergangenen Dienstag zu einem ersten Austausch über die Folgen der Coronakrise eingeladen. Festzuhalten ist aus diesem Gespräch unter anderem: Nahezu alle Schulen haben ihre Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit geschickt und befinden sich damit in einer noch nie dagewesenen Situation. Aber auch hier dominierte der Eindruck, dass weniger die akute Lage, als vielmehr die Folgen in der zweiten Jahreshälfte bedrohlich wirken. Das gilt besonders mit Blick darauf, dass der Zeitpunkt für eine Wiederaufnahme des Betriebs und die dann zu erfüllenden Auflagen noch völlig unklar sind. Wir haben dieses Problem mündlich bereits bei der Sportabteilung der Staatskanzlei und den sportpolitischen Sprechern der Regierungsfraktionen adressiert und werden hierzu noch deutlich nachlegen.
Die original-Dateien finden Sie im Anhang
– Originalmeldung des LSB vom 26.04.2020
– SMK-Meldung vom 20.04.2020
– Leitplanken des DOSB vom 21.04.2020
– Pressemeldung des Landessportbundes NRW vom 26.04.2020
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