Mitgliederversammlung des Sport-Verband Dormagen

der Sport-Verband Dormagen hält seine diesjährige Mitgliederversammlung am

Montag | 08. November 2021 | 18.00 Uhr

in der

Kulturhalle | Langemarkstraße 1-3 | 41539 Dormagen

ab.

Es stehen Neuwahlen des gesamten Vorstands und der Kassenprüfer*innen auf der Tagesordnung.

Das Protokoll der JHV 2019 finden Sie unter www.sportverband-dormagen.de/archiv/

Anträge zur Tagesordnung können bis zum 01.11.2021 schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Bitte beachten Sie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Regeln zur Coronaschutzverordnung.

Zum jetzigen Zeitpunkt heißt dies die Einhaltung der 3G-Regel.

 

Neue Regeln für den Sportbetrieb

Ab 28.05.2021 gelten neue Regeln für den Sportbetrieb hinsichtlich der Coronaschutzverordnung.

 

Alle Details entnehmen Sie bitte der angefügten Dokumente:

Orientierungshilfe (Tabelle) zum Sportbetrieb in NRW (Stand 28.05.2021)

Test-Vorgaben-Sport-in-NRW (Stand 28.05.2021)

 

Quelle: LSB NRW

Aktuelle Regeln für den Sport

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. u.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Wir gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

Alles Weitere entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle:

Orientierungshilfe (Tabelle) zum Sportbetrieb in NRW (Stand 03.05.2021)

Quelle: LSB nRW

TSV Bayer Dormagen erhält Förderzusage vom Land NRW

Der TSV Bayer Dormagen erhielt gestern die Zusage des Landes Nordrhein-Westfalen für die Umsetzung der Sanierung des Kraft-und Athletikraums in Halle 1 am Höhenberg.

Der Kraft-und Athletikraum wurde in den 1980er Jahren eingerichtet und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen eines modernen Athletik- und Fitnesstraining im Breiten- und Leistungssport.

Durch die Modernisierung des Kraftraums werden die Spitzensportler der Leistungssportabteilungen bei den Vorbereitungen auf nationale und internationale Wettkämpfen optimal unterstützt und für den Breitensport bietet der neue Kraftraum zusätzliche Möglichkeiten, insbesondere im Präventions- und Seniorensport.

Eine gute Nachricht für die Mitglieder und Verantwortlichen des Vereins.

Öffnung der Außen-Sportanlagen in Dormagen

Nachdem Individualsport unter freiem Himmel grundsätzlich durch das Land NRW Sport wieder zugelassen ist, hat sich die Stadt Dormagen dazu entschieden, die Außenanlagen ab sofort unter bestimmten Auflagen zu öffnen.

  • Vereine, die unter den vorgenannten Maßgaben öffentliche Sportanlagen nutzen möchten, müssen verantwortliche Personen (nebst Kontakt- und Adressdaten) benennen. Diese Personen (bis zu fünf) sind Ansprechpartner und verantwortlich dafür, dass die Vorgaben der Coronaschutzverordnung beachtet werden. Mindestens jeweils eine benannte Person muss bei der Öffnung der Sportanlage jederzeit anwesend sein.
  • Nach Interessensbekundung (Mail reicht) des Vereins wird nach Prüfung eine Genehmigung des Sportservice der Stadt Dormagen Diese Genehmigung ist jederzeit mitzuführen. Seitens des Ordnungsamtes, das eine Kopie der Genehmigung erhält, werden entsprechende Kontrollen durchgeführt. Die Nutzungsgenehmigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ordnungsamtes auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Pro Spielfeldhälfte eines Fußballplatzes ist eine Nutzung von 10 Personen (fünf 2er Gruppen) zulässig. Zwischen den Personen und Personengruppen ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern
  • An diesen Trainings teilnehmende Kontakte müssen dokumentiert werden! Die Dokumentation erfolgt durch die vom Verein zu benennenden verantwortlichen Personen. Dem Sportservice ist jeweils am Ende der Woche eine Kopie davon vorzulegen.

Diese Regelung gilt bis auf weiteres bis zum Ablauf der aktuellen Coronaschutzverordnung am 7. März 2021.

Bitte seien Sie sich der Verantwortung bewusst und halten Sie daher strikt die Abstandsregelungen ein, vermeiden oder verhindern Sie Gruppenbildungen.

Quelle: Sportservice Dormagen

Update Transparenzregister

Wie bereits im Beitrag vom 10. Dezember 2020 berichtet (hier der Link) empfahl der Deutsche Olympischen Sportbundes allen gemeinnützigen Vereinen kurzfristig bis zum 31.12.2020 eine Gebührenbefreiung beim Transparenzregister zu beantragen.

Da das Thema Transparenzregister anscheinend bei vielen Vereinen untergegangen ist, gibt es nochmal zusätzliche Informationen vom DOSB dazu.

Unter folgendem Link, finden Sie die wichtigsten Antworten und Kontaktadressen.

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/aktuelles/transparenzregister/update-transparenzregister

Transparenzregister – Gebührenbefreiung

Der  Deutsche Olympischen Sportbundes empfiehlt allen gemeinnützigen Vereinen kurzfristig bis zum 31.12.2020 eine Gebührenbefreiung beim Transparenzregister zu beantragen.

Diese Gebühr wird vom Bundesanzeiger – Verlag für einen Eintrag gemeinnütziger Vereine in das Transparenzregister erhoben.

Konnte im vergangenen Jahr hierzu eine allgemeingültige Regelung getroffen werden, so teilt der DOSB nun mit, dass jeder Verein einen eigenen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen muss.

Die Frist hierfür ist der 31.12.2020.

Der Antrag ist formlos an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de zu stellen und sollte ferner umfassen (kann auch nachgereicht werden):

–       einen aktuellen Freistellungsbescheid

–       einen Vereinsregisterauszug

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte hier.

 

Bürgerschützenverein Dormagen erhält Förderzusage vom Land NRW

Der BSV Dormagen kann die dringend notwendige Modernisierung der Lüftungsanlage seiner KK Schießsportanlage in Angriff nehmen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem BSV Dormagen die Förderzusage für sein Projekt erteilt.

Der Sportverband Dormagen hat der Staatskanzlei, trotz des hohen Antragsaufkommen, die Dringlichkeit des BSV-Vorhabens erklären können, sodaß die Maßnahmen noch in diesem Jahr beginnen können.

Eine gute Nachricht für den Schießsport des BSV.

Der BSV ist der erste Dormagener Verein, der aus dem Förderprogramm „Moderne Sportstätten 2022“, die Zusage zum Umsetzen seines Projektes erhält.

Der erste Schritt für die noch ausstehenden Anträge der Dormagener Vereine ist somit gemacht.

Rhein-Kreis-Neuss bezuschusst die Erlangung einer Übungsleiterlizenz noch bis Ende November

Unabhängig von der Übungsleiterbezuschussung des Rhein-Kreises Neuss, bezogen auf die Lehrstunden der Übungsleiter, besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass alle Sportvereine aus dem Rhein-Kreis Neuss die Bezuschussung für die Erlangung einer Übungsleiterlizenz bis Ende November 2020 einreichen können.
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-C sind das 100,-EUR
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-B sind das 200,-EUR
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-A sind das 300,-EUR
pro bestandener Lizenz, die der Rhein-Kreis Neuss fördert.
Es reicht, wenn der Verein von seiner Vereinsmailadresse eine Mail mit der Bitte um Bezuschussung formuliert und einen Nachweis der Übungsleiterlizenz als Anhang beifügt.
Dies soll dann bitte an das Sportamt Rhein-Kreis Neuss geschickt werden ( thomas.schuetz@rhein-kreis-neuss.de)
Bei Rückfragen steht euch das Sportamt, als auch der Sportbund gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum 27. Corona-Update vom 30.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,

am Donnerstag hatten wir Ihnen die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Kenntnis gegeben, am Freitag ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden, die ab morgen, 2.11.2020, gilt:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Uns alle beschäftigen folgende Fragen:

I. Welcher Sport ist im November noch möglich?

II. Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

III. Wie steht es um die Hilfsprogramme?

 

Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?

Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir heute erhalten:

 

a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?

Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

 

b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

 

c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

 

d. Ist Mannschaftssport erlaubt?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

 

Beispiele zu a. bis d.

·           Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).

·           Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.

·           Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.

·           Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.

·           Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

 

e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?

Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

Anmerkung des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an georg.westermann@lsb.nrw oder christoph.niessen@lsb.nrw . Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage erbitten.

 

f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?

Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

 

g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?

Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

 

Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

Hierzu können wir keine einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.

Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.

Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).

Wir empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.

 

Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?

Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.
1. Soforthilfe Sport des Landes NRW

Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

 

2. Coronahilfe Profisport NRW

Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

 

Bundeshilfen

Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.

 

Liebe Sportfreunde,

wir arbeiten mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch unsere Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen haben wir bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei unserer Sportstaatssekretärin platziert.

Bleiben Sie untereinander und mit uns im Gespräch, damit wir gemeinsam weiter für den Vereinssport in NRW kämpfen können. Wir setzen uns für Trotzdem Sport! ein. Bleiben Sie gesund und starten Sie morgen optimistisch in die Woche.

Quelle: LSB NRW

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