Aktuelles Corona Update des LSB vom 20.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


es gibt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung (Links siehe unten):

Vereinssport in Schulsporthallen ist jetzt ausdrücklich erlaubt!

Wichtigste Nachricht: Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine ist eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst! In der ab heute gültigen CoronaBetrVO heißt es in §1 (4):

Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.

Der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund haben ihre Mitglieder bereits entsprechend informiert, der Städte- und Gemeindebund leider verbunden mit der Behauptung, „in Abstimmung mit dem Landessportbund werde eine Öffnung bis spätestens Ende des Monats empfohlen“. Eine solche Abstimmung gibt es nicht! Leider ist die o. g. Klarstellung in der CoronaBetrVO unverändert keine Garantie dafür, dass (Schulsport-) Hallen auch tatsächlich für den Vereinssport geöffnet werden. Das liegt z. B. daran, dass es nach wie vor weit auseinandergehende Auffassungen dazu gibt, in welchem Umfang und in welcher Frequenz Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt letztlich dem einzelnen Träger.

Wir warnen einerseits vor pauschaler Kritik an etwaigen Nichtöffnungen durch Kommunen, weil die Umsetzung einer verantwortlichen Öffnung von Sportstätten natürlich nicht trivial ist, ebenso wenig wie ein von den Vereinen zu organisierender verantwortlicher Sportbetrieb. Auf der anderen Seite empfehlen wir aber auch dringend, dass die Stadt- und Kreissportbünde pauschale Schließungsbeschlüsse („alle Hallen im Kreis bleiben bis zum Ende der Sommerferien geschlossen“) kritisch hinterfragen und offensiv auf die Bedarfe der Vereine und ihrer Mitglieder hinweisen!

Freibadöffnung

Die Bedingungen für die Öffnungen von Freibädern haben wir Ihnen bereits mit unserem 12. Coronaupdate zugesandt. Sie gelten ab heute. In den entsprechen Hygiene- und Infektionsschutzstandards (siehe auch Ziff. VIII der Anlage zur CoronaSchVO) ist jetzt noch klargestellt, dass dies auch für Naturbäder und ähnliche Einrichtungen gilt.

Weitere Lockerungen ab 30. Mai

Zum 30. Mai erwarten wir die Umsetzung der vorerst letzten Stufe der Lockerungen für den Sportbetrieb. Unter anderem wird es dort um die Zulassung oder Nichtzulassung von Wettkampfbetrieb, Sportarten mit Körperkontakt und die Öffnung von Hallenbädern gehen. Natürlich werden wir Sie hierzu unverzüglich informieren. Unabhängig von den Ergebnissen stellen wir fest, dass sich bereits heute die deutliche Mehrzahl der Fachverbände (insbesondere in Team- und Kampfsportarten) entschieden hat, bis zu den Sommerferien keinen Wettkampfbetrieb mehr aufzunehmen. Wir halten dies, vor allem mit Blick auf die Verletzungsprophylaxe nach der der langen Trainingspause, für eine gute Entscheidung (auch hier kann und wird es natürlich Ausnahmen geben). Auch hinsichtlich des Trainings hat z. B. ein Kampfsportverband angekündigt, die erwarteten Lockerungen ab 30. Mai nur bedingt in Anspruch nehmen zu wollen und sich – eine entsprechende Zulassung von Kampfsport ab 30. Mai vorausgesetzt – bis zu den Sommerferien auf Training mit festen Partner*innen zu beschränken. Dies ist ein weiteres Beispiel für die jetzt individuell zu treffenden Entscheidungen.

Quelle: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 16.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


1. Soforthilfeprogramm des Landes

Die Verlängerung des Porgramms ist seit heute 0 Uhr in unserem Förderportal https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw freigeschaltet. Heute Vormittag gab es noch Probleme für antragstellende Vereine, die bereits in der ersten Phase (also bis 15. Mai) einen Antrag gestellt hatten. Obwohl diese in der zweiten Phase erneut einen Antrag stellen können, wurden sie im Förderportal nicht zugelassen. Das Problem  ist seit heute 14 Uhr behoben.

2. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände

Seite heute liegen eine neue Coronaschutzverordnung und die noch fehlenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Beherbergungsbetriebe (Anlage Kapitel II. zur CoronaSchVO) vor. Die aktualisierte Verordnung und Anlage finden Sie unter folgenden Links

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-15_fassung_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200515_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf

Die Ansprechpartner*innen der Verbände für die Sportschulen sind bereits informiert.

In §9 (4) der CoronaSchVO ist nun außerdem die notwendige Klarstellung hinsichtlich der (erlaubten) Nutzung von Toilettenanlagen auf und in Sportanlagen erfolgt.

3. Freibäder

In den o. g. Hygiene- und Infektionsschutzstandards ist das Kapitel VIII. „Freibäder“ ergänzt worden.

Quelle: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 15.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


1. Soforthilfeprogramm des Landes um drei Monate verlängert!

Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Hinweise aus Ihrem Kreis haben wir die Landesregierung in den vergangen Wochen in mehreren Gesprächen gebeten, die bis heute befristete Soforthilfe Sport (gültig für die Monate März, April und Mai) um drei Monate zu verlängern. Von der ersten Phase haben bis heute schon mehr als 450 Vereine mit einer Förderung von insgesamt rund 3,3 Millionen Euro profitiert. Viele Vereine haben uns aber auch berichtet, dass sie erst in den Sommermonaten mit Zahlungsengpässen rechnen und deswegen im Rahmen der ursprünglichen Frist bis zum 15. Mai keine Hilfe beantragen konnten.

Die heute von der Landesregierung bekannt gegebene Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. August 2020 (Antragsfrist 15. August 2020) umfasst jetzt auch den Zeitraum, in dem viele Vereine in normalen Jahren beispielsweise Einnahmen aus Vereinsfesten oder sonstigen Veranstaltungen erzielen. Diese Gelder werden aber voraussichtlich aufgrund der Corona-Situation komplett wegfallen. Vereine (auch Bünde und Verbände), die dadurch in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können zu den bekannten Bedingungen über das Förderportal des Landessportbundes https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw Förderanträge stellen. Unverändert ist eine Förderung bis zu 50.000,- Euro möglich.

Wir danken der Staatskanzlei und insbesondere der zuständigen Sport-Staatssekretärin und ihrer Sportabteilung für die rasche Entscheidung und unkomplizierte Umsetzung

2. Lockerungsbeschlüsse für den Sport 7. und 11. Mai

Mit unserem Corona-Update vom 9. Mai hatten wir Sie über die Lockerungen für den Sportbetrieb informiert und darauf hingewiesen, dass die Umsetzung durch die Behörden vor Ort voraussichtlich sehr unterschiedlich ausfallen wird. So ist es auch gekommen. Die Spanne reichte in dieser Woche  von Kommunen, die noch gar keine Sportanlagen geöffnet haben bis hin zu Kommunen, die alle nach Coronaschutzverordnung möglichen Öffnungen umgesetzt haben. Ein besonderer Streitpunkt ist dabei die Frage, ob Schulsporthallen seit dem 11. Mai grundsätzlich auch wieder für den Vereinssport zur Verfügung stehen oder nicht. Einige Kommunen leiten aus der Coronabetreuungsverordnung (regelt u. a. die Öffnung von Schulen) ab, dass eine Öffnung für den Vereinsbetrieb nicht zulässig sei. In der Landesregierung gibt es hierzu leider unterschiedliche Aussagen aus unterschiedlichen Ressorts. Wir haben bereits am vergangenen Wochenende mündlich und schriftlich auf dieses Problem hingewiesen und hoffen auf eine zeitnahe Klarstellung der Landesregierung.

Allerdings wollen wir auch darauf hinweisen, dass sich voraussichtlich nicht alles durch Landesverordnungen wird regeln lassen. Der sehr zügige Stufenplan für NRW erfordert in kurzen Abständen teilweise umfassende Anpassungen der Verordnungen. In der Landesverwaltung geben nach unserem Eindruck alle ihr Bestes und arbeiten an der Belastungsgrenze und teilweise darüber hinaus, können aber sicher nicht jedes Detail berücksichtigen.

Wir haben aus Gesprächen im Rahmen des Sportausschusses des Städtetages und mit dem Städte- und Gemeindebund mitgenommen, dass es vor Ort vor allem die ganz praktischen Fragen sind, die eine von den Sportvereinen erhoffte umgehende Öffnung aller Sportanlagen erschweren. Dazu zählt insbesondere die Reinigung der Sportanlagen und Nebenräume. Niemand hat bislang Erfahrungen, wie oft und in welchem Umfang diese angesichts der Coronasituation vorzunehmen ist und es gibt dazu eben auch keine detaillierten Vorgaben der Landesregierung. Und das ist nur eine von vielen offenen Fragen. Aus unserer Sicht liegt darin auch eine Chance für den organisierten Sport, sich einzubringen. Wir bitten deshalb alle Stadt- und Kreissportbünde, den konstruktiven Dialog mit den zuständigen Ämtern zu suchen, wo möglich Hilfen anzubieten und uns über gelungene Lösungen zu informieren, die wir gern allen Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes zur Verfügung stellen.

3. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände

Auch hier gilt das oben Gesagte. Details zur Umsetzung der ab 18. Mai möglichen Öffnung von Beherbergungsbetrieben liegen bislang (Freitagabend, 15. Mai) nicht vor. Trotzdem konnten einzelne Schulen bereits Absprachen mit ihren lokalen Behörden erzielen und werden nächste Woche wieder in einen eingeschränkten Betrieb gehen, das gilt auch für unser Sport- und Tagungszentrum in Hachen. Die vorliegenden Konzepte und Erfahrungen werden unter den schultragenden Verbänden ausgetauscht. Wir bleiben dran und informieren Sie, sobald wir weitere Informationen haben.

4. Ständige Konferenzen

Mit Schreiben vom 15.April hatten Ihre Sprecher Dr. Michael Timm und Reinhard Ulbrich Sie über den weiteren Umgang mit der Ergebnissen der Partizipationstagung vom 6. März informiert und in Aussicht gestellt, am 06. Juni eine Konferenz in Hachen durchzuführen. Wir sind uns jedoch heute mit Sprechern und Vorstand einig, dass es angesichts der momentanen Lage keinen Sinn macht, weiter an diesem Termin festzuhalten. Die verschiedenen am 6. März gegründeten  AGen arbeiten weiter und wir werden am 25. Juni eine Bestandsaufnahme hierzu im Präsidium machen,. Anschließend werden wir Sie ausführlich über die Ergebnisse informieren. Unsere Pläne für eine Präsenzveranstaltung richten sich jetzt auf den 28./29. August in Hachen für eine zweitägige Konferenz und wir bitten Sie, sich diesen Termin vorzumerken.

Quelle: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 09.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


am vergangenen Mittwoch sind die politischen Entscheidungen für einen Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb getroffen worden.

Vorab

Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was wir erwartet hatten. Das betrifft insbesondere die bereits ab dem 11. Mai geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen. Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von „Endlich!“ bis hin zu „Das ist viel zu weitgehend!“. Glücklicherweise leben wir in einem Land, in dem eine solche Meinungsvielfalt möglich ist. Und gerade in der Coronakrise müssen wir auch akzeptieren, dass niemand die letztgültige Wahrheit für sich gepachtet hat.

Als Landessportbund haben wir uns in den letzten Wochen in engem Schulterschluss mit der für Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. Diese ist nun möglich. Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde. Deshalb wollen wir uns gemeinsam mit Ihnen der Aufgabe stellen, die Sportvereine bestmöglich dabei zu unterstützen, den notwendigen Gesundheitsschutz mit einem aus unserer Sicht ebenso wertvollen Bewegungs- und Begegnungsangebot für die Menschen zu verbinden. Alle bis gestern Abend zugänglichen Informationen haben wir unter https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs zusammengestellt und werden diese Seite laufend aktualisieren. Zur weiteren Entwicklung ab dem 11. Mai siehe unten.

A. Grundsätzliches

Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt. Drei Punkte halten wir für wichtig:

1.      Der Lockdown war stark durch zentrale Vorgaben bestimmt. In dieser Phase konnte der Landessportbund Vieles zur Unterstützung des organisierten Sports Notwendige (insbesondere Hilfsprogramme) zentral mit der Landesregierung verhandeln und umsetzen. Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dagegen dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Das zeigen schon die ersten beiden Tage. Zwar ist keine Genehmigung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab dem 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. So hat beispielsweise der Kreis Coesfeld in Abstimmung mit dem Land beschlossen, die nach CoronaSchVO möglichen Lockerungen, die am 11. Mai in Kraft treten sollen, noch bis zum 18. Mai auszusetzen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen.

2.      Die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften gestaltet sich von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände unter https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/

sind dabei aus unserer Sicht unterschiedlich gut geeignet, den Vereinen Orientierung zu bieten. Deshalb sind die Landesfachverbände gefordert, diese zu prüfen und ggf. Ergänzungen für ihre Vereine zur Verfügung zu stellen. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen. Bitte verweisen Se Ihre Vereine auch auf die möglicherweise von Kommune zu Kommune leicht abweichenden Regelungen und auf entsprechende Informationen der Stadt- und Kreissportbünde hierzu (siehe 1.)

3.      Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage werden Landessportbund, Bünde oder Verbände beantworten können, ebenso wenig wie die Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen. Viele Vereine haben uns sehr detaillierte Überlegungen und Pläne für einen verantwortungsvollen Wiedereinstieg zukommen lassen. Als Verbundsystem sollten wir genau diese Eigenverantwortung der Vereine bestmöglich fördern.

B. Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 11. Mai und Anlage („Ausführungshinweise“)

Gestern Abend gegen Mitternacht hat uns die Landesregierung freundlicherweise die ab dem 11. Mai gültige Coronaschutzverordnung und Anlagen („Ausführungsbestimmungen“) hierzu zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente finden Sie beigefügt. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16.

Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):

·           Kein Wettkampfbetrieb

·           Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen:

§  Training an NRW-Bundesstützpunkten

§  Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem*r festen Tanzpartner*in

·           Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen

·           Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen

·           Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen

·           Keine Zuschauer

·           Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020

·           Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum

 

Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).

Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.

C. Sportschulen der Verbände, Gastronomie in Vereinen

Wir gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe.

Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen in Sportschulen gehen wir nach §15 der CoronaSchVo davon aus, dass vor dem 18. Mai grundsätzlich keine Übernachtungsangebote gemacht werden dürfen und dass es für Übernachtungsangebote bis dahin weitere diesbezügliche Anlagen/Ausführungsbestimmungen zur CoronaSchVO geben wird. Wir halten Sie informiert. Wir werden in der kommenden Woche erneut zu einer Konferenz der sportschultragenden Fachverbände einladen, um uns weiter mit Ihnen hierzu auszutauschen.

Als Dokumente haben wir Ihnen die Coronaschutzverordnung (Stand 11.05.2020) und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW nachfolgend aufgelistet.

Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

Quelle: LSB NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 28.04.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


beigefügt erhalten Sie den soeben veröffentlichten SMK-Beschluss zum Thema „Wiederaufnahme des Sportbetriebs“ vom heutigen Tag zur Kenntnis. Wir hoffen, dass dieser am 30.04.2020 zu einer Entscheidung der Länder mit der Bundesregierung führen wird, die uns allen eine positive Perspektive für die stufenweise Wiederaufnahme des Vereinssports bietet.

Beschluss der Sportministerkonferenz vom 28.04.2020

Aktuelles Corona Update des LSB vom 26.04.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB

 


Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,

nachstehend unser wöchentliches Update zur sportpolitischen Entwicklung:

1. Wiederaufnahme Sportbetrieb

die zurückliegende Woche war sportpolitisch von der Diskussion über eine mögliche Wiederaufnahme des Sportbetriebs geprägt:

Unser Ministerpräsident hat sich hierzu Mitte der Woche sehr klar geäußert: Der Sport sei bei der kommenden Abstimmung über mögliche Lockerungen der Coronabedingten Beschränkungen „gesetzt“.

Die Sportministerkonferenz (SMK) hat am 20.04.2020 in die gleiche Richtung argumentiert (siehe beigefügte Pressemeldung), sich aber leider bis heute nicht auf eine gemeinsame Erklärung einigen können. Diese folgt nun hoffentlich bei einer für morgen (Montag) geplanten erneuten Abstimmung.

In einer Telefonkonferenz der Landessportbünde mit dem DOSB am gestrigen Samstag wurde der Stand der bundesweit einheitlichen Standards für einen gestuften Wiedereinstieg besprochen und wir haben den DOSB zu einer deutlicheren Kommunikation in Richtung der Bundespolitik aufgefordert. Ab Montag sollen die sportartspezifischen Hinweise der Spitzenverbände für einen reduzierten Sportbetrieb schrittweise auf der Website des DOSB veröffentlicht werden. Die aus unserer Sicht sehr guten aktualisierten sportartübergreifenden Leitplanken des DOSB sind für Sie nochmals zur Kenntnis beigefügt.

Die gesamte Diskussion zum Thema ist leider zuletzt etwas zerfasert: Einzelne Sportarten sind eigene Wege in der politischen Kommunikation Richtung Politik gegangen (auch in NRW), einzelne Länder haben Sonderregelungen für bestimmte Sportarten getroffen, die SMK hat bislang keine einheitliche Position erreicht (s. o.) und anderes mehr. Das ist in einem föderalen Staat und in einem solch komplexen System wie dem organisierten Sport wahrscheinlich auch nicht zu verhindern. Wir bleiben aber bei unserer Einschätzung, dass der Sport politisch nur schlagkräftig ist, wenn er geschlossen agiert.

In diesem Sinne haben wir, nachdem wir uns im Laufe der Woche bereits mehrmals entsprechend in den Medien geäußert haben, heute die beigefügte Pressemeldung herausgegeben, mit der wir insbesondere unseren Ministerpräsidenten für die Abstimmung am 30.04.2020 stützen wollen.

Eine beständige Kommunikation der folgenden Punkte ist aus unserer Sicht sinnvoll und wir bitten Sie, dies über Ihre Kanäle zu unterstützen:

Der Sport will keine Sonderrolle. Er trägt alle gesundheitspolitischen Entscheidungen uneingeschränkt mit. Aber wenn Lockerungen möglich sind und beschlossen werden, dann ist der Sport zwingend mit zu beachten.

Der organisierte Sport ist in der Lage, gegebene Regeln des Infektionsschutzes verantwortungsvoll umzusetzen.

Eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs in unseren Vereinen (selbst mit den zunächst noch notwendigen deutlichen Einschränkungen) kann einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Coronakrise in unserem Land leisten, indem die körperliche und seelische Stabilität der Menschen gefördert wird. Ob unsere Aktivitäten bereits am 30.04.2020 zu einem Öffnungsbeschluss ab dem 04.05.2020 führen werden, bleibt aber ungewiss. Die diesbezügliche Lage zwischen den Ländern untereinander und zwischen Bund und Ländern ist derzeit zu wechselhaft, um hierzu eine seriöse Prognose abgeben zu können.

2. Förderprogramme und Sportschulen

Die bekannten Förderprogramme (Bund/Land) laufen weiter. Sie zielen beide auf Sportorganisationen, die akute Finanzierungsengpässe haben. Zunehmend erreichen uns Rückmeldungen, dass Vereine solche Finanzierungsengpässe derzeit zwar noch nicht haben, aber für die zweite Jahreshälfte befürchten. Das müssen wir gemeinsam mit Ihnen gut im Blick behalten, um ggf. rechtzeitig mit der Politik über weitere Hilfen reden zu können. Hier sind wir auch auf Ihre Rückmeldungen angewiesen. Ähnlich verhält es sich mit den Fachverbänden, die die insgesamt 14 Sportschulen (inkl. der des LSB selbst) betreiben. Mit ihren rund 2200 Betten, zahlreichen Sportanlagen, 300000 Übernachtungen und 225000 Tagesgästen pro Jahr stellen sie einen wichtigen Baustein für die Infrastruktur des nordrheinwestfälischen Vereins- und Verbandssports dar, insbesondere für die Aus- und Fortbildung von Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Wettkampfund Schiedsrichter*innen. Deshalb haben wir Vertreter*innen der Sportschulen zusammen mit unserem Vizepräsidenten Finanzen Diethelm Krause am vergangenen Dienstag zu einem ersten Austausch über die Folgen der Coronakrise eingeladen. Festzuhalten ist aus diesem Gespräch unter anderem: Nahezu alle Schulen haben ihre Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit geschickt und befinden sich damit in einer noch nie dagewesenen Situation. Aber auch hier dominierte der Eindruck, dass weniger die akute Lage, als vielmehr die Folgen in der zweiten Jahreshälfte bedrohlich wirken. Das gilt besonders mit Blick darauf, dass der Zeitpunkt für eine Wiederaufnahme des Betriebs und die dann zu erfüllenden Auflagen noch völlig unklar sind. Wir haben dieses Problem mündlich bereits bei der Sportabteilung der Staatskanzlei und den sportpolitischen Sprechern der Regierungsfraktionen adressiert und werden hierzu noch deutlich nachlegen.

Die original-Dateien finden Sie im Anhang

Originalmeldung des LSB vom 26.04.2020

SMK-Meldung vom 20.04.2020

Leitplanken des DOSB vom 21.04.2020

Pressemeldung des Landessportbundes NRW vom 26.04.2020

 

Update zu Corona des LSB

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,

sehr spät melden wir uns mit dem wöchentlichen Corona-Update bei Ihnen. Das liegt daran, dass es zu Punkt 2 unseres heutigen Schreibens bundesweit noch bis zum heutigen Abend
kontroverse Diskussionen gab, über deren vorläufigen Ausgang wir Sie informieren wollten.
Zunächst aber wichtige Nachrichten zum Soforthilfeprogramm des Landes, das wir vergangenen Woche angekündigt hatten.

1. Soforthilfeprogramm steht auch den Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes zur Verfügung!

Das 10-Millionen-Euro Soforthilfeprogramm, erreichbar über das Förderportal des Landessportbundes unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite ist am vergangenen Mittwoch (15.04.2020) planmäßig gestartet. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs.
Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro. Bislang sind 170 Anträge mit einem Fördervolumen von knapp 1,2 Millionen Euro gestellt worden.
Die Staatskanzlei hat gestern entschieden, dass dieses Programm auch Bünden und Verbänden offen stehen soll.
Antragsberechtig sind damit auch

– Stadt- und Kreissportbünde,
– Stadt- und Gemeindessportverbände,
– Dachverbände mit ihren Landesteilverbänden sowie Fachverbände als Mitgliedsorganisation des LSB (nicht aber Bezirke, Gaue etc.)

Anträge sind jedoch nicht über das Förderportal zu stellen! Wir werden Ihnen am kommenden Montag eine beschreibbare Datei zur Verfügung stellen, mit der Sie etwaige Anträge per Mail an uns richten können.

Bitte beachten Sie: Für Anträge von Bünden und Verbänden gelten die gleichen Antragsbedingungen wie für Sportvereine. Das heißt unter anderem: Bedingung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung der Organisation in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte.

2. Wiederaufnahme des Sportbetriebs

Sicher haben auch Sie mit Spannung die Entscheidungen der Bundesregierung und der Ministerpräsidentenkonferenz am vergangenen Mittwoch verfolgt. Und wahrscheinlich waren
auch Sie etwas enttäuscht, dass es keine Silbe zur weiteren Entwicklung im organisierten Sport gegeben hat, übrigens ebenso wenig zu anderen wichtigen zivilgesellschaftlichen Bereichen, man denke an Musikvereine u. a. Wir hatten unsere Staatskanzlei dringlich aufgefordert, den Sport bei der Diskussion um die verantwortungsvolle Rücknahme von Beschränkungen mitzudenken und wir haben als Landessportbund NRW auch darüber hinaus massiv die Stimme erhoben. Aber NRW stand diesbezüglich laut Auskunft unserer Sport-Staatssekretärin – mit der wir in dieser Sache erneut vollständig einig waren – am vergangenen Mittwoch wohl ziemlich alleine da.
Nun gilt es, den nächsten Anlauf für den 30.04.2020 zu nehmen, wenn Bundesregierung und Länder erneut zusammenkommen, um über die Zeit ab dem 04.05.2020 zu entscheiden.
Zusammen mit anderen Landessportbünden haben wir gestern und heute darauf hingewirkt, dass der DOSB hierzu einen starken Aufschlag macht, den wir dann seitens der Länder flankieren können. Und diesen Aufschlag wird es nun auch geben. Grundgedanke ist:

– Der notwendige Gesundheitsschutz steht weiter an erster Stelle.
– Dieser wird durch Leitplanken des DOSB beschrieben.
– Die Spitzenverbände beschreiben, wie ihre Sportarten innerhalb dieser Leitplanken ihren Betrieb gestuft wieder aufnehmen können.

Dafür gibt es folgenden Zeitplan:

– Die Leitplanken stehen, siehe Anlage.
– Die Spitzenverbände sind zur Stellungnahme aufgefordert, siehe Anlage.
– Ab dem 23.04.2020 werden die Landessportbünde bei ihren Landesregierungen-für die Umsetzung der Ergebnisse in einen verlässlichen politischen Rahmen werben, konkret wird insbesondere eine wenigstens teilweise Öffnung von Sportstätten benötigt.

– Anschließend müssen wir gemeinsam die Vereine bei der Umsetzung unterstützen.

Wir sind fest überzeugt davon, dass nur ein solcher gemeinsamer Weg erfolgversprechend ist. Wenn einzelne Sportarten versuchen, für sich Sonderregelungen vor anderen Sportarten zu erwirken, wird das den organisierten Sport insgesamt schwächen. Wir haben eine große Chance, der Politik ein gebündeltes Angebot zu machen: Mit unseren Vereinen und ihren Übungsleiter*innen und Trainer*innen sind wir in der Lage, die Einhaltung der notwendigen Regeln und Schutzmaßnahmen bei der Durchführung des Sportbetriebs vor Ort sicher zu stellen.
Bitte helfen Sie mit, diesen Gedanken weiter und mit zu tragen, damit wir ab dem 04.05.2020 zu einem verantwortungsvollen, schrittweisen Wiedereinstieg in den Sportbetrieb der Vereine finden können. Wir werden dabei akzeptieren müssen, dass die Möglichkeiten für einen solchen Einstieg nicht für jede Sportart und -disziplin gleich gut sind. Aber wichtig ist, dass es einen Anfang gibt!

Das Original-Anschreiben des LSB finden Sie hier

Der Sport-Verband Dormagen hat auf seiner Internetpräsenz alle aktuellen Informationen unter dem Menüpunkt „Aktuelles zu Corona“ abgelegt.

Quelle: LSB

Informationen vom LSB NRW: Beseitigung existenzieller Nöte der Sportvereine

Liebe Vereinsvertreter*innen,

die Landesregierung stellt weitere Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Rettungsschirm bereit. Ziel ist es, die drohende Zahlungsunfähigkeit von Sportvereinen abzuwenden, die durch die Corona- Pandemie in Not geraten sind. Die schon angekündigte Nothilfe von 10 Millionen Euro wird nun konkretisiert. Notleidende Sportvereine können die Hilfe ab dem 15. April 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (www.lsb.nrw) online beantragen. Antragsberechtigt sind Vereine, die über die Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind.

Darüber hinaus stellt die Landesregierung zur Stärkung der Arbeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Sportvereinen aus Mitteln des Haushaltes 2020 zusätzlich drei Millionen Euro zur Verfügung.

Das aktuelle Schreiben der Landesregierung finden Sie hier

Der Sport-Verband Dormagen hat auf seiner Internetpräsenz alle aktuellen Informationen unter dem Menüpunkt „Aktuelles zu Corona“ abgelegt.

Hilfe für den Sport: NRW-Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine

Staatssekretärin Andrea Milz: Gemeinnützige Sportvereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind antragsberechtigt

Die Staatskanzlei teilt mit:

„Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind“, sagt Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz.

Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 ab
Freitagmittag (27. März 2020) finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (www.wirtschaft.nrw/corona).

Trainerinnen, Trainer, Übungsleiterinnen, Übungsleiter

Die Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bilden das zentrale Rückgrat der Sportvereine. Durch um-fassende Aus- und Weiterbildung sind sie die Garanten für ein hochqualitatives Angebot für Menschen aller Altersstufen – besonders im Gesundheitssport mit seinen präventiven, rehabilitativen, integrativen sowie inklusiven Aspekten. Zahlreiche Trainerinnen und Trainer beziehungs-weise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bestreiten zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch Tätigkeiten in einem, häufig aber auch in mehreren Sportvereinen. Durch die Einstellung des sportlichen Lebens und die Schließung sämtlicher Sport, Spiel- und Freizeitanlagen ist die Tätigkeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter eingestellt und deren Einnahmemöglichkeiten sind schlagartig weggebrochen.

Sportvereine

Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nord-rhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der voll-ständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

Darüber hinaus besteht für Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das Kurzarbeitergeld kann wirkungsvoll dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Soforthilfe finden Sie hier.

Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet-Adresse der Landesregierung www.land.nrw

Allgemeiner Hinweis zum Datenschutz

Quelle: Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Liebe Sportlerinnen und Sportler,
liebe Leserinnen und Leser,

am Donnerstag, den 26. März 2020, findet die Mitgliederversammlung des Sportbundes im Berufsbildungszentrum Neuss-Hammfeld (Hammfelddamm 2, 41460 Neuss) statt. Ich möchte, nachdem die formellen Einladungen auf dem Postweg verschickt wurden, auch auf diesem Wege noch einmal besonders dazu ermutigen, diese Veranstaltung zu besuchen, weil wir dort auf dem Markt der Möglichkeiten die Gelegenheit zum Austausch und Informationen über unsere vielfältigen Angebote geben.

Neben den Formalien diskutieren wir über die Rolle von eSports in unserer Gesellschaft und in den Sportvereinen. Denn wenn wir über den demografischen Wandel sprechen, dann auch über die neuen Formen des Sports. Stellen wir uns den Anforderungen? Wie können wir unsere Vereinsaktivitäten anpassen? Was kommt auf die Übungsleiter/innen zu? Also ein Thema, dass nicht nur die Funktionäre, sondern alle betrifft.

Der Einlass zur Mitgliederversammlung ist ab 18:30 Uhr, die Veranstaltung beginnt um 19:00 Uhr. Weiterhin ist die bequeme Online-Anmeldung (//MEHR ERFAHREN) möglich.

Quelle und Foto: Sportbund Rhein-Kreis Neuss

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