Kampfkunstakademie Shirai erhält Förderzusage vom Land NRW

Der Kampfkunstakademie Shirai kommt es vor als wäre jetzt schon Weihnachten. Heute erhielt der Verein die Zusage des Landes Nordrhein-Westfalen für die Umsetzung der notwendigen Sanierungen ihres Dojos.

Das ehemalige Ladenlokal an der Weilerstraße in Horrem wurde Anfang des Jahres 2019 in ein Trainingszentrum umgebaut.

Der Verein war zu einem schnellen Handeln gezwungen, da das Mietverhältnis mit der „alten“ Sportstätte auslief und nicht verlängert wurde. Dem hohen Engagement der Mitglieder des Vereins ist es zu verdanken, das ca. 200 Sporttreibende wieder eine sportliche Heimat gefunden haben.

Durch die begrenzten Mittel wurde das Trainingszentrum nur provisorisch für den Sportbetrieb hergerichtet.

Durch die Zusage der Fördergelder aus dem Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ können die notwendigen Sanierungen jetzt umgesetzt werden.

Eine gute Nachricht für die Mitglieder und Verantwortlichen des Vereins so kurz vor dem Weihnachtsfest.

Foto: Kampfkunstakademie Shirai

Bürgerschützenverein Dormagen erhält Förderzusage vom Land NRW

Der BSV Dormagen kann die dringend notwendige Modernisierung der Lüftungsanlage seiner KK Schießsportanlage in Angriff nehmen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem BSV Dormagen die Förderzusage für sein Projekt erteilt.

Der Sportverband Dormagen hat der Staatskanzlei, trotz des hohen Antragsaufkommen, die Dringlichkeit des BSV-Vorhabens erklären können, sodaß die Maßnahmen noch in diesem Jahr beginnen können.

Eine gute Nachricht für den Schießsport des BSV.

Der BSV ist der erste Dormagener Verein, der aus dem Förderprogramm „Moderne Sportstätten 2022“, die Zusage zum Umsetzen seines Projektes erhält.

Der erste Schritt für die noch ausstehenden Anträge der Dormagener Vereine ist somit gemacht.

Rhein-Kreis-Neuss bezuschusst die Erlangung einer Übungsleiterlizenz noch bis Ende November

Unabhängig von der Übungsleiterbezuschussung des Rhein-Kreises Neuss, bezogen auf die Lehrstunden der Übungsleiter, besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass alle Sportvereine aus dem Rhein-Kreis Neuss die Bezuschussung für die Erlangung einer Übungsleiterlizenz bis Ende November 2020 einreichen können.
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-C sind das 100,-EUR
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-B sind das 200,-EUR
Bei einer Ausbildung als Übungsleiter-A sind das 300,-EUR
pro bestandener Lizenz, die der Rhein-Kreis Neuss fördert.
Es reicht, wenn der Verein von seiner Vereinsmailadresse eine Mail mit der Bitte um Bezuschussung formuliert und einen Nachweis der Übungsleiterlizenz als Anhang beifügt.
Dies soll dann bitte an das Sportamt Rhein-Kreis Neuss geschickt werden ( thomas.schuetz@rhein-kreis-neuss.de)
Bei Rückfragen steht euch das Sportamt, als auch der Sportbund gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum 27. Corona-Update vom 30.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,

am Donnerstag hatten wir Ihnen die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Kenntnis gegeben, am Freitag ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden, die ab morgen, 2.11.2020, gilt:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Uns alle beschäftigen folgende Fragen:

I. Welcher Sport ist im November noch möglich?

II. Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

III. Wie steht es um die Hilfsprogramme?

 

Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?

Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir heute erhalten:

 

a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?

Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

 

b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

 

c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

 

d. Ist Mannschaftssport erlaubt?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

 

Beispiele zu a. bis d.

·           Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).

·           Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.

·           Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.

·           Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.

·           Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

 

e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?

Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

Anmerkung des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an georg.westermann@lsb.nrw oder christoph.niessen@lsb.nrw . Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage erbitten.

 

f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?

Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

 

g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?

Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

 

Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

Hierzu können wir keine einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.

Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.

Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).

Wir empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.

 

Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?

Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.
1. Soforthilfe Sport des Landes NRW

Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

 

2. Coronahilfe Profisport NRW

Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

 

Bundeshilfen

Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.

 

Liebe Sportfreunde,

wir arbeiten mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch unsere Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen haben wir bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei unserer Sportstaatssekretärin platziert.

Bleiben Sie untereinander und mit uns im Gespräch, damit wir gemeinsam weiter für den Vereinssport in NRW kämpfen können. Wir setzen uns für Trotzdem Sport! ein. Bleiben Sie gesund und starten Sie morgen optimistisch in die Woche.

Quelle: LSB NRW

Sportverbände und Kreissportbund mit Stellungnahme zur aktuellen Corona-Lage

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

seit Beginn der Corona-Pandemie haben die Vereine im Rhein-Kreis Neuss mit großer Verantwortung den Sportbetrieb organisiert und auch die Zeit überwunden, in der kein oder nur begrenzt Sport in unseren Sportstätten ausgeübt werden konnte. Das war besonders für die Kinder und Jugendlichen eine schwere Zeit, die wir uns nicht erneut wünschen. Vielfach haben die Vereine dafür Ersatz über digitale Möglichkeiten geschaffen. Der Zusammenhalt im Verein war und ist groß.

Wir sind allen für ihren unermüdlichen und intensiven Einsatz, der manchmal bis an die physischen Grenzen geht, sehr dankbar. Wir freuen uns über das große Vertrauen, das in den Sport gesteckt wird, den wir mit unseren strengen Hygienekonzepten und vielen Einschränkungen vorbildlich ermöglichen. Damit leisten wir einen extrem wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und zum Wohlergehen der Menschen von Jung bis Alt.

Wir wollen diesen Vorteil nicht aufs Spiel setzen und appellieren an alle Vereine und insbesondere die Vereinsvorstände und vielen Übungsleiter/innen, in ihrer Vorbildrolle alles zu tun, um die Gefahren einer Infektion auf ein Minimum zu reduzieren. Dies gilt sowohl für die Sportarten im Hallenbetrieb, aber genauso für den Außenbetrieb – ob im Training oder bei Meisterschaftsspielen und Wettbewerben.

Uns ist bewusst, dass manchmal die Regeln einen Interpretationsspielraum zulassen und die Sportverbände keine einheitlichen Bedingungen formuliert haben. Deshalb ermutigen wir alle, im Einzelfall beherzt zu handeln, auch wenn Einzellösungen entstehen, die dann den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden und von den Grundregeln eines Sportverbandes oder den Entscheidungen der Landesregierung bzw. dem Rhein-Kreis Neuss abweichen und strenger sind.

Denn: Gesundheit und Sicherheit gehen vor. Dahinter müssen organisatorische Fragen zurückstehen und letztlich auch der Kampf um Sieger und Verlierer.
Für uns ist die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes, vor allem des Trainingsbetriebes wichtiger als der Wettbewerb auf Leistungsebene und mit Zuschauern.
Wir empfehlen, auf gesellige Zusammenkünfte grundsätzlich bis auf Weiteres vollständig zu verzichten, da dies nach der Umgangsregelung/Kontaktbeschränkung nur mit einem sehr eingeschränkten Personenkreis zulässig ist. Damit können wir weitere Risiken reduzieren.
Die aktuellen zu erwartenden Entscheidungen werden vielleicht wieder schmerzlich sein. Aber wir kämpfen gemeinsam für den Erhalt des Sportangebots, für das wir auch von den Kommunen viel Unterstützung erhalten und weiter erbitten.

Lasst uns diese außergewöhnliche Stellung des Sports nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Wir wünschen Euch alles Gute, vor allem aber Gesundheit und Freude am Sport.

Grevenbroich / Rhein-Kreis Neuss, 23.10.2020

Dr. Hermann-Josef Baaken
Vorsitzender
Sportbund Rhein-Kreis
Neuss

Peter Dietz
Vorsitzender
Stadtsportverband
Meerbusch

Dirk Kartarius
Vorsitzender
Stadtsportverband
Korschenbroich

Heinz Kiefer
Vorsitzender
Stadtsportverband Jüchen

Bernd Lewerenz
Vorsitzender
Stadtsportverband
Dormagen

Heinz-Peter Korte
Vorsitzender
Stadtsportverband
Grevenbroich

Meinolf Sprink
Vorsitzender
Stadtsportverband Neuss

Axel Volker
Vorsitzender
Stadtsportverband Kaarst

 

Quelle: Sportbund Rhein Kreis Neuss

Sportverband Dormagen verschiebt die Jahresmitgliederversammlung

Bedingt durch die Corona-Krise wird die Jahresmitgliederversammlung 2020 bis auf unbestimmte Zeit verschoben.

Ziel ist die Jahresmitgliederversammlung im Frühjahr 2021 durchzuführen.

Der genaue Termin wird rechtzeitig über die Medien und den Vereinsverteiler bekannt gegeben.

 

NRW fördert Modellprojekt der Sportjugend NRW zu E-Sport-Angeboten in der Jugendarbeit mit rund 440.000 Euro

E-Sport als Teil der Jugendarbeit im Sportverein

Wettbewerbe in FIFA oder Rocket League sind demnächst auch im Sportverein möglich: Mit Unterstützung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) führt die Sportjugend NRW in den kommenden drei Jahren das Projekt „E-Sport als Angebot der außersportlichen Jugendarbeit im Sportverein“ durch.

Im Rahmen des bundesweit einmaligen Projektes sollen Konzepte zur Umsetzung von E-Sport-Angeboten in den Strukturen des organisierten Sports entwickelt, erprobt und evaluiert werden. „Neben zwölf Modellstandorten – denen eine technische Ausstattung gestellt wird – werden Schulungsangebote entwickelt, die Multiplikator*innen zur pädagogischen Anleitung von E-Sport-Angeboten befähigen und so eine qualitätsgesicherte und verantwortungsvolle Arbeit mit E-Sport-Angeboten sicherstellen. Außerdem setzen wir auf den Aufbau eines Beratungsangebots für interessierte Vereine und lassen das Projekt wissenschaftlich begleiten“, erläutert Jens Wortmann, Vorsitzender der Sportjugend NRW, das Vorhaben.

Bis zum 22. Oktober 2020 können Sportvereine in Nordrhein-Westfalen ihr Interesse bekunden, am Modellprojekt teilzunehmen.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Den Originaltext zur Presseinformation des LSB finden sie hier.
Quelle und Foto: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 20.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


es gibt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung (Links siehe unten):

Vereinssport in Schulsporthallen ist jetzt ausdrücklich erlaubt!

Wichtigste Nachricht: Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine ist eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst! In der ab heute gültigen CoronaBetrVO heißt es in §1 (4):

Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.

Der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund haben ihre Mitglieder bereits entsprechend informiert, der Städte- und Gemeindebund leider verbunden mit der Behauptung, „in Abstimmung mit dem Landessportbund werde eine Öffnung bis spätestens Ende des Monats empfohlen“. Eine solche Abstimmung gibt es nicht! Leider ist die o. g. Klarstellung in der CoronaBetrVO unverändert keine Garantie dafür, dass (Schulsport-) Hallen auch tatsächlich für den Vereinssport geöffnet werden. Das liegt z. B. daran, dass es nach wie vor weit auseinandergehende Auffassungen dazu gibt, in welchem Umfang und in welcher Frequenz Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt letztlich dem einzelnen Träger.

Wir warnen einerseits vor pauschaler Kritik an etwaigen Nichtöffnungen durch Kommunen, weil die Umsetzung einer verantwortlichen Öffnung von Sportstätten natürlich nicht trivial ist, ebenso wenig wie ein von den Vereinen zu organisierender verantwortlicher Sportbetrieb. Auf der anderen Seite empfehlen wir aber auch dringend, dass die Stadt- und Kreissportbünde pauschale Schließungsbeschlüsse („alle Hallen im Kreis bleiben bis zum Ende der Sommerferien geschlossen“) kritisch hinterfragen und offensiv auf die Bedarfe der Vereine und ihrer Mitglieder hinweisen!

Freibadöffnung

Die Bedingungen für die Öffnungen von Freibädern haben wir Ihnen bereits mit unserem 12. Coronaupdate zugesandt. Sie gelten ab heute. In den entsprechen Hygiene- und Infektionsschutzstandards (siehe auch Ziff. VIII der Anlage zur CoronaSchVO) ist jetzt noch klargestellt, dass dies auch für Naturbäder und ähnliche Einrichtungen gilt.

Weitere Lockerungen ab 30. Mai

Zum 30. Mai erwarten wir die Umsetzung der vorerst letzten Stufe der Lockerungen für den Sportbetrieb. Unter anderem wird es dort um die Zulassung oder Nichtzulassung von Wettkampfbetrieb, Sportarten mit Körperkontakt und die Öffnung von Hallenbädern gehen. Natürlich werden wir Sie hierzu unverzüglich informieren. Unabhängig von den Ergebnissen stellen wir fest, dass sich bereits heute die deutliche Mehrzahl der Fachverbände (insbesondere in Team- und Kampfsportarten) entschieden hat, bis zu den Sommerferien keinen Wettkampfbetrieb mehr aufzunehmen. Wir halten dies, vor allem mit Blick auf die Verletzungsprophylaxe nach der der langen Trainingspause, für eine gute Entscheidung (auch hier kann und wird es natürlich Ausnahmen geben). Auch hinsichtlich des Trainings hat z. B. ein Kampfsportverband angekündigt, die erwarteten Lockerungen ab 30. Mai nur bedingt in Anspruch nehmen zu wollen und sich – eine entsprechende Zulassung von Kampfsport ab 30. Mai vorausgesetzt – bis zu den Sommerferien auf Training mit festen Partner*innen zu beschränken. Dies ist ein weiteres Beispiel für die jetzt individuell zu treffenden Entscheidungen.

Quelle: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 16.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


1. Soforthilfeprogramm des Landes

Die Verlängerung des Porgramms ist seit heute 0 Uhr in unserem Förderportal https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw freigeschaltet. Heute Vormittag gab es noch Probleme für antragstellende Vereine, die bereits in der ersten Phase (also bis 15. Mai) einen Antrag gestellt hatten. Obwohl diese in der zweiten Phase erneut einen Antrag stellen können, wurden sie im Förderportal nicht zugelassen. Das Problem  ist seit heute 14 Uhr behoben.

2. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände

Seite heute liegen eine neue Coronaschutzverordnung und die noch fehlenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Beherbergungsbetriebe (Anlage Kapitel II. zur CoronaSchVO) vor. Die aktualisierte Verordnung und Anlage finden Sie unter folgenden Links

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-15_fassung_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200515_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf

Die Ansprechpartner*innen der Verbände für die Sportschulen sind bereits informiert.

In §9 (4) der CoronaSchVO ist nun außerdem die notwendige Klarstellung hinsichtlich der (erlaubten) Nutzung von Toilettenanlagen auf und in Sportanlagen erfolgt.

3. Freibäder

In den o. g. Hygiene- und Infektionsschutzstandards ist das Kapitel VIII. „Freibäder“ ergänzt worden.

Quelle: LSB-NRW

Aktuelles Corona Update des LSB vom 15.05.2020

Liebe Vereinsvertreter*innen,

hier das aktuelle Update des LSB


1. Soforthilfeprogramm des Landes um drei Monate verlängert!

Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Hinweise aus Ihrem Kreis haben wir die Landesregierung in den vergangen Wochen in mehreren Gesprächen gebeten, die bis heute befristete Soforthilfe Sport (gültig für die Monate März, April und Mai) um drei Monate zu verlängern. Von der ersten Phase haben bis heute schon mehr als 450 Vereine mit einer Förderung von insgesamt rund 3,3 Millionen Euro profitiert. Viele Vereine haben uns aber auch berichtet, dass sie erst in den Sommermonaten mit Zahlungsengpässen rechnen und deswegen im Rahmen der ursprünglichen Frist bis zum 15. Mai keine Hilfe beantragen konnten.

Die heute von der Landesregierung bekannt gegebene Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. August 2020 (Antragsfrist 15. August 2020) umfasst jetzt auch den Zeitraum, in dem viele Vereine in normalen Jahren beispielsweise Einnahmen aus Vereinsfesten oder sonstigen Veranstaltungen erzielen. Diese Gelder werden aber voraussichtlich aufgrund der Corona-Situation komplett wegfallen. Vereine (auch Bünde und Verbände), die dadurch in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können zu den bekannten Bedingungen über das Förderportal des Landessportbundes https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw Förderanträge stellen. Unverändert ist eine Förderung bis zu 50.000,- Euro möglich.

Wir danken der Staatskanzlei und insbesondere der zuständigen Sport-Staatssekretärin und ihrer Sportabteilung für die rasche Entscheidung und unkomplizierte Umsetzung

2. Lockerungsbeschlüsse für den Sport 7. und 11. Mai

Mit unserem Corona-Update vom 9. Mai hatten wir Sie über die Lockerungen für den Sportbetrieb informiert und darauf hingewiesen, dass die Umsetzung durch die Behörden vor Ort voraussichtlich sehr unterschiedlich ausfallen wird. So ist es auch gekommen. Die Spanne reichte in dieser Woche  von Kommunen, die noch gar keine Sportanlagen geöffnet haben bis hin zu Kommunen, die alle nach Coronaschutzverordnung möglichen Öffnungen umgesetzt haben. Ein besonderer Streitpunkt ist dabei die Frage, ob Schulsporthallen seit dem 11. Mai grundsätzlich auch wieder für den Vereinssport zur Verfügung stehen oder nicht. Einige Kommunen leiten aus der Coronabetreuungsverordnung (regelt u. a. die Öffnung von Schulen) ab, dass eine Öffnung für den Vereinsbetrieb nicht zulässig sei. In der Landesregierung gibt es hierzu leider unterschiedliche Aussagen aus unterschiedlichen Ressorts. Wir haben bereits am vergangenen Wochenende mündlich und schriftlich auf dieses Problem hingewiesen und hoffen auf eine zeitnahe Klarstellung der Landesregierung.

Allerdings wollen wir auch darauf hinweisen, dass sich voraussichtlich nicht alles durch Landesverordnungen wird regeln lassen. Der sehr zügige Stufenplan für NRW erfordert in kurzen Abständen teilweise umfassende Anpassungen der Verordnungen. In der Landesverwaltung geben nach unserem Eindruck alle ihr Bestes und arbeiten an der Belastungsgrenze und teilweise darüber hinaus, können aber sicher nicht jedes Detail berücksichtigen.

Wir haben aus Gesprächen im Rahmen des Sportausschusses des Städtetages und mit dem Städte- und Gemeindebund mitgenommen, dass es vor Ort vor allem die ganz praktischen Fragen sind, die eine von den Sportvereinen erhoffte umgehende Öffnung aller Sportanlagen erschweren. Dazu zählt insbesondere die Reinigung der Sportanlagen und Nebenräume. Niemand hat bislang Erfahrungen, wie oft und in welchem Umfang diese angesichts der Coronasituation vorzunehmen ist und es gibt dazu eben auch keine detaillierten Vorgaben der Landesregierung. Und das ist nur eine von vielen offenen Fragen. Aus unserer Sicht liegt darin auch eine Chance für den organisierten Sport, sich einzubringen. Wir bitten deshalb alle Stadt- und Kreissportbünde, den konstruktiven Dialog mit den zuständigen Ämtern zu suchen, wo möglich Hilfen anzubieten und uns über gelungene Lösungen zu informieren, die wir gern allen Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes zur Verfügung stellen.

3. Betrieb der Sportschulen des LSB und der Fachverbände

Auch hier gilt das oben Gesagte. Details zur Umsetzung der ab 18. Mai möglichen Öffnung von Beherbergungsbetrieben liegen bislang (Freitagabend, 15. Mai) nicht vor. Trotzdem konnten einzelne Schulen bereits Absprachen mit ihren lokalen Behörden erzielen und werden nächste Woche wieder in einen eingeschränkten Betrieb gehen, das gilt auch für unser Sport- und Tagungszentrum in Hachen. Die vorliegenden Konzepte und Erfahrungen werden unter den schultragenden Verbänden ausgetauscht. Wir bleiben dran und informieren Sie, sobald wir weitere Informationen haben.

4. Ständige Konferenzen

Mit Schreiben vom 15.April hatten Ihre Sprecher Dr. Michael Timm und Reinhard Ulbrich Sie über den weiteren Umgang mit der Ergebnissen der Partizipationstagung vom 6. März informiert und in Aussicht gestellt, am 06. Juni eine Konferenz in Hachen durchzuführen. Wir sind uns jedoch heute mit Sprechern und Vorstand einig, dass es angesichts der momentanen Lage keinen Sinn macht, weiter an diesem Termin festzuhalten. Die verschiedenen am 6. März gegründeten  AGen arbeiten weiter und wir werden am 25. Juni eine Bestandsaufnahme hierzu im Präsidium machen,. Anschließend werden wir Sie ausführlich über die Ergebnisse informieren. Unsere Pläne für eine Präsenzveranstaltung richten sich jetzt auf den 28./29. August in Hachen für eine zweitägige Konferenz und wir bitten Sie, sich diesen Termin vorzumerken.

Quelle: LSB-NRW

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